Unsere Satzung

Satzung des Sängerkreis Chatten-Efzetal

mit Ehrenordnung

Kreissängertag 16.03.2024 

Satzung 

Anmerkung zur Satzung und zur Ehrenordnung: Sämtliche Bezeichnungen gelten für alle 
Geschlechter.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft 

  1. Der Sängerkreis führt den Namen "Sängerkreis Chatten-Efzetal". 
     
  2. Der Sängerkreis hat seinen Sitz in Wabern. 
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
     
  4. Der Sängerkreis ist Mitglied im Mitteldeutschen Sängerbund (MSB).

 

§ 2 Zweck 

  1. Der Sängerkreis Chatten-Efzetal ist eine Körperschaft. 
     
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. 
     
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges, der instrumentalen Musik sowie volkstümlicher Tanzmusik als wichtige kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. 
     
  4. Der Sängerkreis ist politisch und konfessionell neutral. 
     
  5. Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
     
  6. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
     
  7. Mittel des Sängerkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises. 
     
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder 
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Sängerkreises Chatten-Efzetal können alle Frauen-, Männer-, gemischte, Kinder- und Jugendchöre sowie Instrumental- und Tanzgruppen werden, die selbst den in § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck verfolgen. 
     
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Sängerkreisvorstand gerichtet wird. 
     
  3. Der Sängerkreisvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 
     
  4. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der einzelnen Mitgliedsvereine oder Auflösung des Sängerkreises Chatten-Efzetal. 
     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Sängerkreises. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist, also bis spätestens 30. Juni erfolgen muss. 
     
  3. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Sängerkreis nicht erfüllen oder das Ansehen des Sängerkreises schädigen, können durch Beschluss des Sängerkreisvorstandes nach erfolgter Anhörung aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden. 
     
  4. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. 
     
  5. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung zum Kreissängertag bzw. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist spätestens eine Woche vor dem folgenden Kreissängertag bzw. der folgenden außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Sängerkreisvorstand einzulegen. Der Kreissängertag bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. 
     
  6. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sängerkreisvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
     
  2. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Kreissängertag. 
     
  3. Die Beiträge sind spätestens bis zum 01. Juli eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. 
     
  4. Ihre Rechte können nur Mitgliedsvereine ausüben, die dem Sängerkreis gegenüber mit keiner Verpflichtung im Rückstand sind.

 

§ 6 Rechte und Pflichten 

  1. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Sängerkreises Chatten-Efzetal an. 
     
  2. Die Mitglieder haben über ihre Delegierten nach näherer Maßgabe des § 8 Ziff. 2 Stimmrecht auf den Versammlungen des Sängerkreises und können Anträge für die Tagesordnung des Kreissängertages stellen. Sie haben weiter das Recht zur Benutzung des Eigentums des Sängerkreises und zur Teilnahme an dessen Veranstaltungen. Sie 
    können alle Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die der Sängerkreis erwirkt hat. 
     
  3. Die Mitgliedsrechte können nur von Mitgliedern in Anspruch genommen werden, die mit gegenüber dem Sängerkreis fälligen Verpflichtungen bis zum Abschluss des Geschäftsjahres nicht in Rückstand sind. 
     
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Sängerkreises in jeder Weise zu fördern, seine satzungsgemäßen Beschlüsse zu befolgen und die nach § 5 der Satzung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 
     
  5. Die Mitgliedsvereine sind an die Beschlüsse des Sängerkreisvorstandes gebunden.

 

§ 7 Organe 

Organe des Sängerkreises sind: 

  1. der Kreissängertag 
     
  2. der Sängerkreisvorstand 
     
  3. die außerordentliche Mitgliederversammlung 

Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

§ 8 Der Kreissängertag 

  1. Der Kreissängertag ist die ordentliche Mitgliederversammlung. 
     
  2. Er besteht aus: 

    a) dem Sängerkreisvorstand 

    b) den Delegierten (Vertreter der Mitgliedsvereine) 

    Die Mitglieder haben 
    • zwei Delegierte bei bis zu 50 Aktiven 
    • drei Delegierte bei 51 bis 75 Aktiven 
    • vier Delegierte bei 76 bis 100 Aktiven usw. 
     
  3. Mitglieder des Sängerkreisvorstandes können nicht gleichzeitig Delegierte sein. 
     
  4. Jeder Verein kann sich durch einen anderen Verein mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, die eigens zu dem jeweiligen Kreissängertag ausgestellt ist.

 

§ 9 Zuständigkeit des Kreissängertages 

Dem Kreissängertag obliegen: 

  1. die Feststellung und Änderung der Satzung 
     
  2. die Genehmigung der Geschäftsberichte und des Kassenberichtes 
     
  3. die Wahl des Sängerkreisvorstandes nach Maßgabe der §§ 10 und 12 dieser Satzung 
     
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern sowie eines Ersatzprüfers 
     
  5. die Bestimmung des Ortes 

    1. für das Kreissängerfest 

    I.   Hierbei sind die Anträge der Mitglieder bei 25-, 50- , 75-, 100- , 125- oder 150-jährigem 
         Bestehen zu berücksichtigen. 
    II.  Es ist immer der älteste Jubilarchor zu beauftragen. 
    III. Liegt im vorstehenden Sinne kein Antrag vor, kann der Kreissängertag beschließen, welches 
         Mitglied mit der Durchführung des Kreissängerfestes beauftragt werden soll. 

    2. für den nächsten Kreissängertag
     
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der Festbeiträge für das Kreissängerfest 
     
  7. Wahl der Delegierten für die Gesamtausschusssitzung (GA-Sitzung) und den Bundessängertag des Mitteldeutschen Sängerbundes (MSB) 
     
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10 Ablauf und Beschlüsse des Kreissängertages 

  1. Der Kreissängertag findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Der Zeitpunkt wird vom Sängerkreisvorstand bestimmt. Die Einladungen erfolgen schriftlich durch den Sängerkreisvorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin. 
     
  2. Chorleiter, Vereinsvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen, sofern sie nicht Delegierte sind, beratend an dem Kreissängertag teil. 
     
  3. Den Vorsitz des Kreissängertages führt der Sängerkreisvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Sängerkreisvorstandes. 
     
  4. Die Wahl des Sängerkreisvorstandes wird unter Leitung eines von dem Kreissängertag gewählten Wahlleiters und Schriftführers durchgeführt, welche zwar stimmberechtigt, aber nicht wählbar sind. 
     
  5. Auf Antrag mindestens eines anwesenden Mitglieds des Kreissängertages sind geheime Wahlen durchzuführen. 
     
  6. Über den Ablauf der Versammlung und der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
     
  7. Anträge zum Kreissängertag müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Sängerkreisvorstand schriftlich vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. 
     
  8. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreissängertag ist beschlussfähig. 
     
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. 
     
  10. Die Auflösung des Sängerkreises ist in § 16 geregelt. 
     
  11. Die Stimmabgabe der Delegierten erfolgt mit Delegiertenausweis. Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Sängerkreisvorstandes hat nur eine Stimme.

 

§ 11 Der Sängerkreisvorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 1 BGB, (Geschäftsführender Vorstand) sind  

    a) Kreisvorsitzender 
    b) Kreiskassierer 
    c) Kreischorleiter 
    d) Kreisschriftführer. 
     
  2. Der Sängerkreis Chatten-Efzetal wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sängerkreisvorsitzenden vertreten. 
     
  3. Dem Gesamt-Kreisvorstand gehören an

    a) Kreisvorsitzender 
    b) Kreiskassierer 
    c) Kreischorleiter 
    d) Kreisschriftführer 
    e) Kreispressewart 
    f) Kinder- und Jugendbeauftragter 
        sowie die jeweiligen Stellvertreter 
    g) Beisitzer 
    h) Ehrenmitglieder des Sängerkreisvorstandes

 

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Sängerkreisvorstandes 

Die Mitglieder des Sängerkreisvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von den Delegierten gewählt mit folgender Ausnahme: 

Der Kreischorleiter und dessen Stellvertreter werden von den Chorleitern der Mitgliedschöre gewählt; nach ihrer Bestätigung durch die Delegierten sind sie Mitglied des Sängerkreisvorstandes.

 

§ 13 Zuständigkeit des Sängerkreisvorstandes 

Der Sängerkreisvorstand  

  • führt die laufenden Geschäfte 
     
  • setzt Termine des Kreissängertages und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Tagesordnungen fest 
     
  • lädt zu den Sitzungen ein und 
     
  • legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Sängerkreises.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Sängerkreisvorstand einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Sängerkreises Chatten-Efzetal beantragt wird. 
     
  2. Anträge hierzu sind schriftlich an den Sängerkreisvorstand zu richten. 
     
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Sängerkreises verlangt. 
     
  4. Sie muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

 

§ 15 Zuständigkeit, Ablauf und Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung

Es gelten die §§ 8 bis 10 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Sängerkreises Chatten-Efzetal kann nur in einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen wurde, beschlossen werden. Hierzu müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Sängerkreises anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. 
     
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Sängerkreisvorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur oder Volksbildung.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde am Kreissängertag am 16.03.2024 in Wabern beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Ehrenordnung des Sängerkreis Chatten-Efzetal 

  1. Für aktive Sänger sowie die Chorleiter erfolgen die Ehrungen im Namen des Mitteldeutschen Sängerbund und nach dessen Richtlinien. 
     
  2. Ab 10-jährigem Chorbestehen (bei Kinderchören ab 5-jährigem Bestehen alle 5 Jahre) wird bei Einladung ein Zuschuss zu einem Chorsatz in Höhe von 1,50 € pro aktive Sänger gestiftet. 

    a) bei echten Jubiläen (25, 50, 75 usw. …) 
    b) bei runden Chorgeburtstagen (10, 20, 30 usw. …) 
     
  3. Auf Antrag behält sich der Sängerkreis die Verleihung des Sonderehrenzeichens in Gold an Einzelpersonen vor. Mit diesem Ehrenzeichen sollen Personen geehrt werden, die sich um den Sängerkreis bzw. um den Chorgesang im Sängerkreis hervorragende Verdienste erworben haben. Die Ehrung erfolgt auf Antrag über den Vorstand des Sängerkreises, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Anträge sind schriftlich formlos mit Begründung und ausführlicher Darstellung der für die Ehrung relevanten Tätigkeiten und deren Dauer an den Sängerkreisvorstand zu richten. Antragsgründe können z.B. sein: 

    a) langjährige Tätigkeit im Vorstand eines Chores 
    b) langjährige Tätigkeit im Vorstand des Sängerkreises 
    c) besonders hervorzuhebende langjährige Förderung des Chorgesangs. 

    Dieses Ehrenzeichen ist eine besondere Auszeichnung. Mit ihm sollen Leistungen, die über die Erfüllung der durch das verwaltete Amt erwachsenen Pflichten hinausgehen, gewürdigt werden. 

    Hieraus ergibt sich zwangsläufig eine sparsame, aber dennoch sinnvolle Vergabe.  
    Das Goldene Ehrenzeichen hat seinen Wert nicht zuletzt in der Seltenheit.  
     
  4. Ab 20-jähriger aktiver Tätigkeit im Sängerkreisvorstand kann auf Antrag an den Kreissängertag die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen. 
     
  5. Sängerinnen und Sänger, die 60 Jahre aktiv gesungen haben, werden zum Ehrenmitglied ernannt. 
     
  6. Bei Todesfall eines aktiven Mitgliedes bzw. Ehrenmitgliedes des Sängerkreisvorstandes erfolgt ein Nachruf in der örtlichen Presse sowie bei der Beisetzung die Niederlegung eines Grabschmuckes oder Übergabe eines Gutscheines zur Grabpflege. Kosten gesamt: 150 € 
     
  7. Grabschmuck oder Gutschein zur Grabpflege wird niedergelegt bzw. überreicht in Höhe von 50 € 

    a) für ehemalige aktive Mitglieder des Sängerkreisvorstandes, die mindestens zehn Jahre tätig waren, 
    b) für aktive Vereinsvorsitzende und Chorleiter, 
    c) für ehemals aktive Vereinsvorsitzende und Chorleiter, die mindestens zehn Jahre tätig waren.

 

Wabern, 16.03.2024

 

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